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Mediationsordnung

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Mediationsordnung – Mediationsstandards der Waage Hannover e.V.

§ 1 Definition und Anwendungsbereich

(1) Mediation (Vermittlung) ist ein systematisches Verfahren außergerichtlicher Konfliktregelung, bei dem zwei oder mehrere sich streitende Parteien mit Hilfe unparteiischer Dritter (Mediatoren/Vermittler) einvernehmliche Regelungen suchen. Der Mediator hilft Streitpunkte zu identifizieren und Lösungsoptionen zu erarbeiten, die Entscheidung selbst liegt aber ausschließlich in den Händen der beteiligten Kontrahenten.

(2) Das Vermittlungsverfahren der Waage Hannover richtet sich nach den Regelungen des Mediationsgesetzes vom 21.07.2012. Die nachfolgenden Mediationsstandards finden Anwendung,

  • a) wenn sich zwei oder mehrere Parteien darauf verständigt haben, die zwischen ihnen bestehenden Streitpunkte außergerichtlichen zu klären und
  • b) von den Parteien ein von der Waage Hannover e.V. angebotenes Mediationsverfahren – außerhalb des sog. Täter-Opfer-Ausgleichs in den von der Strafjustiz zugewiesenen Fällen – in Anspruch genommen wird.

(3) Die Parteien erkennen diese Mediationsstandards mit ihrer Zustimmung zum Mediationsverfahren durch die Waage Hannover e.V. als verbindlich an und erklären ihr ernstgemeintes Bemühen, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

(4) Die Mediatoren der Waage Hannover e.V. sind verpflichtet, das Mediationsverfahren nach diesen Mediationsstandards durchzuführen.

§ 2 Beginn des Mediationsverfahrens und Bestellung des Mediators

(1) Das Mediationsverfahrens beginnt mit dem Antrag der Parteien, ein Mediationsverfahren nach den Mediationsstandards der Waage Hannover e.V. durchzuführen.

(2) Sofern die Parteien nicht selbst übereinstimmend einen bestimmten Mitarbeiter der Waage e.V. als Mediator benennen, wird die Waage Hannover e.V. den Fall zu weiteren Bearbeitung an eine/n fallverantwortlichen Mediator/in übergeben.

(3) Für die Auswahl der Co-Mediatoren ist die Projektkoordination in Abstimmung mit dem/r fallbearbeitenden Mediator/in verantwortlich.

§ 3 Pflichten der Mediatoren

(1) Die Mediatoren unterstützen die Parteien in ihrem Bemühen, die Streitfragen zu identifizieren, Lösungsoptionen zu erarbeiten und ihren Konflikt einvernehmlich zu regeln. Sie leiteten das Mediationsverfahren, sind aber nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile des Streitgegenstands zu entscheiden noch schätzen sie den voraussichtlichen Ausgang des anhängigen gerichtlichen Verfahrens ein.

(2) Die Mediatoren sind zu Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Gleichzeitig unterstützen sie die Parteien (allparteilich) darin, ihre Interessen in angemessener Weise und im ausreichendem Umfang zu artikulieren. Sie sind nicht befugt, eine der Parteien in Rechtsangelegenheiten, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, rechtlich/anwaltlich zu beraten oder zu vertreten. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Mediationsverfahrens.

(3) Die Mediatoren informieren die Parteien und die Projektleitung unverzüglich über alle Umstände, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit wecken könnten sollten, insbesondere über ein finanzielles oder persönliches Interesse am Ausgang der Mediation oder vorausgegangene oder zukünftige Beziehungen mit den Beteiligten. Hält ein Mediator sich selbst für befangen, zeigt er dies den Parteien und der Projektleitung unverzüglich an und legt sein Amt nieder.

(4) Die Mediatoren informieren die Parteien über den Ablauf des Verfahrens, die Rolle der Mediatoren sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Mediationsverfahren. Es findet keine (parteiliche) Rechtsberatung statt. Die Mediatoren weisen die Parteien insbesondere darauf hin, dass sie sich jederzeit anwaltlich beraten lassen, das Verfahren jederzeit unterbrechen oder beenden können.

§ 4 Durchführung des Mediationsverfahrens

(1) Im Mediationsverfahren versuchen die Parteien mit Unterstützung des Mediators zur Beilegung ihres Konflikts eine Vereinbarung zu schließen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dient. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren ist für die Parteien freiwillig. Sie können das Verfahren jederzeit für beendet erklären (vgl. § 8).

(2) Die Vermittlung durch ehrenamtliche Mediatoren der Waage Hannover e.V. findet stets in Co-Mediation statt.

(3) Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich. Weitere Personen werden als Dritte (z.B. Sachverständige, Zeuge, Personen in Ausbildung, …) nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Parteien hinzugezogen.

(4) Soweit die Parteien damit einverstanden sind, kann der Mediator während oder außerhalb gemeinsamer Sitzungen Gespräche mit nur jeweils einer Partei führen (Einzelgespräche). Diese Gespräche sind parteivertraulich, ihr Inhalt wird der anderen Partei nur bei einem ausdrücklichen Einverständnis der Partei mitgeteilt.

§ 5 Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens

(1) Die Parteien, ihre (anwaltlichen) Vertreter sowie die Mediatoren haben – soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde – gegenüber Dritten alle Angelegenheiten des Mediationsverfahrens sowie alle während des Mediationsverfahrens offenbarte Informationen und Unterlagen sowohl während als auch nach Beendigung des Mediationsverfahrens vertraulich zu behandeln.

(2) Parteien, die aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses verpflichtet sind, Dritte über Angelegenheiten des Mediationsverfahrens zu informieren, haben dies der anderen Partei und dem Mediator vor Beginn der Mediation offenzulegen.

(3) Soweit weitere Personen (Dritte) zu dem Mediationsverfahren hinzugezogen werden (§ 4 Abs. 3), haben sich in gleicher Weise wie die Parteien zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Die Parteien verpflichten sich, den Mediator in einem Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Mediationsverfahrens offenbart oder bekannt wurden, noch von ihm Aufzeichnungen oder Dokumente heraus zu verlangen..

(5) Der Mediator verpflichtet sich – soweit gesetzlich zulässig – in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeuge oder Sachverständiger auszusagen, sofern er nicht ausdrücklich von beiden Parteien von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. Er hat in einem ggf. durchgeführten Gerichtsverfahren alle bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte auszuschöpfen

§ 6 Statistische Angaben

Die Mediatoren, die Projektleitung und die wissenschaftliche Begleitung sind berechtigt, Informationen über das Mediationsverfahren in statistische Gesamtdaten aufzunehmen und in Berichten zu veröffentlichen unter der Voraussetzung, dass solche Informationen weder die Identität der Parteien offenlegen noch eine Identifizierung der Einzelheiten des Streitfalles erlauben

§ 7 Anwaltlicher Beistand

(1) Das Mediationsverfahren der Waage Hannover e.V. findet stets mit den unmittelbaren Konfliktparteien statt. Sie können von einem ggf. von ihnen beauftragten Rechtsanwalt begleitet werden.

(2) Der anwaltliche Vertreter berät seinen Mandanten während des Mediationsverfahrens, legt insbesondere die Rechtsposition seines Mandanten im Mediationsverfahren dar und unterstützt ihn im übrigen in seinem ernstgemeinten Bemühen, eine einverständliche Regelung zu erreichen. Der Rechtsanwalt wirkt im Verfahren aktiv und konstruktiv mit.

§ 8 Beendigung des Mediationsverfahrens

(1) Das Mediationsverfahren endet

  • a) mit Unterzeichnung einer abschließenden Vereinbarung über den Streitgegenstand insgesamt oder über einzelne Teile des Streitfalles, sofern eine der Parteien der Auffassung ist, dass über die restlichen Bestandteile des Streitfalles keine Einigung erzielt werden kann.
  • b) durch schriftliche Erklärung der Parteien, das Mediationsverfahren mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen,
  • c) mit der vom Mediator dokumentierten Erklärung der Parteien, das Verfahren beenden zu wollen;
  • d) mit der Erklärung des Mediators, dass er aus bestimmten, von ihm anzugebenen Gründen das Mediationsverfahren als gescheitert betrachtet.

(2) Wird zwischen den Parteien während einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung erzielt, wird diese noch im Verlauf der Sitzung zumindest in den Grundzügen festzuhalten und von den Parteien zu unterzeichnen. Im Anschluß daran sind die vereinbarten Details der Regelung unter Mitwirkung der anwaltlichen Vertreter innerhalb angemessener Frist zu formulieren. Das Mediationsverfahren gilt erst mit Niederlegung und Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Parteien als beendet.

§ 9 Kosten des Mediationsverfahren

(1) Die Erstberatung über das Mediationsverfahren ist kostenlos.

(2) Für ein Mediationsverfahren, welches nicht der Güteordnung unterliegt, sind die Kosten abhängig von der Art des Auftrags (privat, institutionell, gewerblich) und der Anzahl der Konfliktparteien. Ein Verfahrenstermin besteht aus Vermittlungs- und Einzelgesprächen.

(3) Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, haben die Parteien die für das Mediationsverfahren der Waage Hannover e.V. entstehenden Kosten im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, bei innerbetrieblichen Konflikten das Unternehmen zu tragen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung und Begleitung haben die Parteien selbst zu tragen.

(4) Sollte ein vereinbarter Termin abgesagt oder verschoben werden, so ist dies bis zu 7 Tagen vor dem Termin kostenfrei möglich. Bis 1 Tag vorher werden 50 % des vereinbarten Honorarsatzes verrechnet, bei späteren Absagen oder Nichterscheinen wird der gesamte Honorarbetrag in Rechnung gestellt.

§ 10 Haftungsausschluss

(1) Der Mediator haftet persönlich grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches rechtswidriges Verhalten.

(2) Der Verein Waage Hannover e.V. haftet für das Verhalten der Mediatoren nur soweit diese nicht vorsätzlich gehandelt haben. Für eigenes Verhalten oder Verhalten ihrer Amtsträger haften der Verein im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.